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09.04.2005

Quelle:Fritz GmbH - Beratende Ingenieure

Dateianlage zum Download: 32/Lärmtechnische_Untersuchung_Straba-Arheilgen_2003.pdf

SCHALLTECHNISCHE UNTERSUCHUNG

zur Prüfung des Anspruchs auf Lärmvorsorge gemäß Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und zur Ermittlung der Gesamtlärmimmissionen im Zusammenhang mit dem 2-gleisigen Ausbau der Straßenbahntrasse in Darmstadt Arheilgen

Auftraggeber:
Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Stadtplanungsamt
Bessunger Straße 125
64295 Darmstadt

Sachbearbeiter:
Dipl.-Phys. Heike Kaiser

INHALT

1 Zusammenfassung
2 Sachverhalt und Aufgabenstellung
3 Bearbeitungsgrundlagen
3.1 Rechtsgrundlagen und Regelwerke
3.2 Planunterlagen
4 Anforderungen an den Schallschutz
4.1 Rechtsanspruch nach 16. BImSchV
4.2 Gesamtlärmbelastung
5 Arbeitsgrundsätze und Vorgehensweise
6 Geräuschemissionen
6.1 Straßenbahn
6.2 Andere Lärmquellen
7 Geräuschimmissionen
7.1 Rechtsanspruch nach 16. BImSchV
7.2 Gesamtlärmbelastung
8 Abschließende Bemerkungen

ANLAGE I Emissionsdaten - Schiene
ANLAGE II Emissionsdaten - Straße
ANLAGE III Ergebnistabellen - 16. BImSchV
ANLAGE IV Ergebnistabellen - Gesamtlärm
ANLAGE V Statistische Auswertung


1 Zusammenfassung

In der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung wurden die Beurteilungspegel aus ausschließlich der Schienenverkehrslärmbelastung sowie aus der Gesamtlärmbelastung für insgesamt 259 Gebäude in der ersten Bebauungsreihe entlang der Frankfurter Landstraße ermittelt. Die Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Die Erweiterung der heute eingleisigen Straßenbahntrasse um ein zweites Gleis südlich der Hofgasse (wesentliche Änderung) sowie die neu zu bauende Durchbindung in den Norden von Arheilgen bedingen eine Anwendung der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Hierbei ist zu prüfen, ob der Beurteilungspegel ausschließlich des Schienenverkehrslärms die gebietsspezifischen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschreitet. Ist dies der Fall, so besteht ein Anspruch auf Lärmvorsorgemaßnahmen.
- Innerhalb des Tagzeitraumes wird der Immissionsgrenzwert für Wohngebiete an 46 Gebäuden im Abschnitt nördlich der unteren Mühlstraße überschritten. Innerhalb des Nachtzeitraumes können die Grenzwerte an insgesamt 178 Gebäuden nicht eingehalten werden. Da aktive Lärmschutzmaßnahmen, das heißt ein Rasengleis oder auch Lärmschutzwände, aufgrund der vorgegebenen Randbedingungen im vorhandenen Straßenverkehrsraum nicht realisierbar sind, besteht für die betroffenen Gebäude ein Anspruch auf passive Lärmschutzmaßnahmen dem Grunde nach.
- Im Nachgang zum Planfeststellungsverfahren erfolgt hierzu eine bautechnische Bestandsaufnahme der Gebäude, in der ermittelt wird, ob und wenn ja, welche schutzwürdigen Räume zur Frankfurter Landstraße orientiert sind und welches Schalldämm-Maß die Umfassungsbauteile der Außenfassade aufweisen. Sofern das vorhandene Schalldämm-Maß die Anforderungen der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV) nicht erfüllt, erfolgt in der Regel der Einbau von Lärmschutzfenstern. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen in Räumen, die vorwiegend zum Schlafen genutzt werden (Schlafzimmer, Kinderzimmer) und in Räumen mit sauerstoffverbrauchender Energiequelle (Ofenheizungen oder ähnliches).
- Zusätzlich wurde die Gesamtbelastung durch Verkehrslärm ermittelt. In der Bestandssituation sind hierbei die eingleisige Straßenbahntrasse mit der Wendeschleife Hofgasse, der motorisierte Individualverkehr unter Beachtung der heutigen Fahrstreifenachsen sowie alle Buslinien einschließlich der Verbindungen ab Hofgasse in Richtung Norden zu berücksichtigen. Im Prognosefall wird die Straßenbahn 2-gleisig durch Arheilgen geführt, die Fahrstreifenachsen des MIV werden entsprechend der vorliegenden Planung verschoben, die Busverbindungen verkürzt.
- Der Vergleich der Berechungsergebnisse für Bestand und Prognose zeigt, dass für die Mehrzahl der Gebäude (etwa 2/3) nur marginale Veränderungen der Gesamtlärmbelastung zu erwarten sind. Die Beurteilungspegel ändern sich nahezu überall um weniger als 1 dB(A). Im Mittel ist tagsüber ein Anstieg des Gesamtlärmpegels um 0,2 dB(A) zu verzeichnen, nachts gar eine Abnahme um durchschnittlich 0,1 dB(A). Verminderungen der Gesamtlärmbelastung sind durch das Verschieben von Fahrstreifenachsen von der Bebauung weg sowie im Entfallen von Busverkehren begründet. Da der Straßenverkehrslärm dominiert, kann die Zusatzbelastung durch die 2-gleisige Straßenbahntrasse weitgehend kompensiert werden.


2 Sachverhalt und Aufgabenstellung

Die Straßenbahnlinie 7 / 8 nach Darmstadt-Arheilgen verläuft heute auf dem letzten Streckenabschnitt mit einer Länge von etwa 1.500 m vor der Endhaltestelle Hofgasse eingleisig teilweise in Seitenlage, teilweise in Straßenmittellage. Da Ausweichstellen nicht existieren, ist auf diesem Abschnitt lediglich ein 15-Minuten-Takt möglich. Die Linie 6, die überlappend mit der Linie 7 / 8 einen 7,5-Minuten-Takt bilden könnte, endet recht unattraktiv kurv vor Beginn der eingleisigen Strecke an der von Fahrgästen wenig genutzten Wendeschleife Merck. Zur besseren Erschließung Arheilgens durch die Straßenbahn und zugleich zur besseren Auslastung der Linie 6 besteht seit langem der Wunsch nach einem 2-gleisigen Ausbau der Trasse bis in den Ortskern und als Neubaustrecke auch darüber hinaus bis zum nördlichen Siedlungsrand.

Die kürzlich fertiggestellte Umgehungsstraße von Arheilgen (B3 neu) eröffnet nun die Möglichkeit, den bislang vom Autoverkehr stark belasteten Streckenzug der Frankfurter Landstraße umzuordnen und der Straßenbahn eine 2-gleisige Trasse zu schaffen. Gleichzeitig soll die Strecke um etwa 1.000 m bis zum Glockengartenweg verlängert werden. Im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen erfolgt eine Neugestaltung der Frankfurter Landstraße und des Zentrums von Arheilgen.

Die aus der Nutzung von Schienen- oder Straßenverkehrswegen resultierenden Schallimmissionen auf Siedlungsflächen im Einwirkungsbereich der Verkehrswege zählen gemäß § 3 BImSchG je nach Stärke und Wahrnehmbarkeit zu den Immissionen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit und Nachbarschaft hervorrufen können. Gemäß § 41 (1) BImSchG sind beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen diese so herzustellen, dass keine schädlichen Einwirkungen durch den Betrieb hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach § 41 (2) BImSchG kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, falls die Kosten von Schutzmaßnahmen in keinem angemessenen Verhältnis zum Schutzzweck stehen.

Eine Konkretisierung der im Bundes-Immissionsschutzgesetz genannten unbestimmten Rechtsbegriffe wurde von Gesetzgeber in der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) vorgenommen. Diese ist dann anzuwenden, wenn ein Verkehrsweg neu gebaut oder entsprechend den Definitionen der 16. BImSchV durch Erweiterung oder einen erheblichen baulichen Eingriff wesentlich geändert wird. Für die Siedlungsflächen im Umfeld von Neubaumaßnahmen oder solchen wesentlichen Änderungen im Sinne 16. BImSchV ist zu prüfen, ob die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden.

Für den Fall von Grenzwertüberschreitungen sind Lärmschutzmaßnahmen zu dimensionieren. Ist ein aktiver Lärmschutz, das heißt eine Abschirmung durch Lärmschutzwände oder –wälle aufgrund der Lage der Immissionsorte nicht wirkungsvoll, städtebaulich nicht möglich oder im Hinblick auf § 41 (2) BImSchG wirtschaftlich nicht vertretbar, so ist ein Anspruch auf passiven Schallschutz dem Grunde nach gegeben. Art und Umfang der notwendigen passiven Schallschutzmaßnahmen werden auf der Grundlage der 24. BImSchV (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmen verordnung) im Nachgang zum Planfeststellungsverfahren objektbezogen festgelegt.

Im Rahmen der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung ist zunächst zu prüfen, ob die durch die zukünftig 2-gleisige Straßenbahntrasse verursachten Schienenverkehrslärmimmissionen die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an den angrenzenden schutzwürdigen Nutzungen überschreiten. Sofern die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV nicht eingehalten werden können, besteht ein Anspruch auf Lärmvorsorgemaßnahmen. Abschließend ist ein geeignetes Schallschutzkonzept zu formulieren, durch das eine Konfliktbewältigung hinsichtlich schalltechnischer Belange erreicht werden kann.

Ein Maß zur Beurteilung der schalltechnischen Auswirkungen des Planvorhabens auf das Schutzgut Mensch ist die Verkehrslärmerhöhung, die sich bei einer Gesamtbetrachtung im Prognose-Planfall ergibt, das heißt nach Durchführung der geplanten baulichen Maßnahme. Hier ist zu prüfen, welche Geräuschimmissionen im Einwirkungsbereich der Straßenbahntrasse hinsichtlich der Gesamtverkehrsbelastungen zu erwarten sind. Hierzu wurden die Verkehrslärmimmissionen aus Schienen- und Straßenverkehr ohne und mit der erweiterten Straßenbahntrasse ermittelt und miteinander verglichen. Neben den Emissionen der Straßenbahn und der Frankfurter Landstraße wurden alle anderen maßgebenden Verkehrslärmemittenten im Untersuchungsraum ebenfalls berücksichtigt.

Dateianlage zum Download: 32/Lärmtechnische_Untersuchung_Straba-Arheilgen_2003.pdf

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